Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmer
munichfashion.company GmbH, im Folgenden
„munichfashion.company“,
stellt folgende Teilnahmebedingungen aus:
1. Zulassung und Aufnahmeantrag
1.1. Die Anmeldung zu unserer Veranstaltung erfolgt auf dem Vordruck „Anmeldeunterlagen“.
1.2. Der Vordruck ist sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
1.3.Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist.
1.4. Anmeldeberechtigt sind Aussteller, die die im Anmeldeformular aufgeführten Artikel vertreiben.
1.5. Erfolgt die Anmeldung durch einen Dritten, haftet dieser für alle aus der Anmeldung und Ausstellungsbeteiligung entstehenden Verbindlichkeiten mit der angemeldeten Firma als Gesamtschuldner.
2. VERTRAGSINHALT
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind a) Das Anmeldeformular b) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der munichfashion.company. Konkurrierende Geschäftsbedingungen entfalten keine Wirksamkeit. Etwaige Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht Vertragsbestandteil. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden. c) Der Standmietvertrag
3. EINBEZIEHUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
Mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäftsbedingungen als verbindlich an.
4. VERTRAGSSCHLUSS
4.1. Über die Annahme des Angebotes (Anmeldung) entscheidet die munichfashion.company.
4.2. Die Annahme erfolgt durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung. Die Ablehnung gilt als erteilt, soweit diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von vier Wochen zugesendet wird.
5. ABSAGE, NICHTTEILNAHME DES AUSSTELLERS
5.1. Die Standmiete sowie etwaige entstandene Zusatzkosten sind vorbehaltlich der Ziffer auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
5.2. Eine Absage muss mittels schriftlichen Einschreibens mit Rückschein an die munichfashion.company erfolgen.
5.3. Im Falle der Stornierung bzw. Absage der Teilnahme werden folgende Bearbeitungsgebühren fällig: – Stornierung oder Absage bis vier Wochen vor Ausstellungsbeginn: Bearbeitungsgebühr € 250,00 – Stornierung oder Absage zwischen vier und zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn: Bearbeitungsgebühr € 500,00 Sagt der Aussteller seine Teilnahme später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält die munichfashion.company gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der munichfashion.company diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Gelingt die anderweitige Vermietung des Standes nicht oder erscheint der Teilnehmer ohne vorherige Absage bzw. Stornierung nicht, behält die munichfashion.company den vollen Vergütungsanspruch. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
5.4. Für bestellte und nicht mehr rückgängig zu machende Leistungen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Absage die Kosten in voller Höhe fällig. Die Beweislast hinsichtlich einer Rückgängigmachung trägt der Aussteller.
6. RÜCKTRITT
6.1. Die munichfashion.company ist zum Rücktritt berechtigt, wenn a) die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung fest gelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf ei ner ihm gesetzten Nachfrist zahlt; b) der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt; c) die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des ange meldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der munichfashion.company nac hträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Kon kurs -oder Vergleichsverfahrens beantragt oder mangels Masse abgewiesen ist sowie für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers. Der Aussteller hat die munichfashion.company über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. d) die Aufnahme eines Mitausstellers oder das Mitzeigen fremder Ware ohne die schriftliche Zustimmung der munichfashion.company erfolgt.
6.2. Die munichfashion.company kann im Falle des Rücktritts in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen.
7. HÖHERE GEWALT UND ANDERE LEISTUNGSHINDERNISSE
7.1. Kann die munichfashion.company aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen Leistungshindernisses, also eines Umstandes, den weder sie noch der Aussteller zu vertretenhat, die Ausstellung nicht abhalten, so ist sie berechtigt diese zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen.
7.2. Findet die Ausstellung aus unter 7.1. genannten Gründen nicht statt, mindert sich die Standmiete auf 25% der ursprünglich vereinbarten Miete, es sei denn, dem Aussteller gelingt der Nachweis, dass die ersparten Aufwendungen der munichfashion.company höher als 75% sind.
7.3. Das Recht zum Rücktritt und Ansprüche auf Schadensersatz sind insoweit ausgeschlossen.
8. STANDZUTEILUNG
8.1. Die Zuteilung eines bestimmten Standorts des Standes berücksichtigt nach Möglichkeit die diesbezüglichen Wünsche des Ausstellers. Eine rechtsverbindliche Garantie auf einen bestimmten Standort besteht nicht. Insbesondere begründet die Anmeldung keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche.
8.2 Der Aussteller erhält nach der von der munichfashion.compnay vorgenommenen Standeinteilung eine Standnummer.
8.3. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, falls sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ebenso kann es zu einer Änderung der beantragten Standform oder Standmaße kommen.
8.4. Ist bei Beginn der Veranstaltung eine solche Platzänderung erfolgt oder der Stand gänzlich nicht verfügbar, so ist der Aussteller zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt im Falle einer Platzänderung ist nur dann möglich, wenn die Änderung als erheblich anzusehen ist und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen für den Aussteller unzumutbar ist.
8.5. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Rücktritt des Ausstellers gemäß 8.4. besteht nur dann, wenn der munichfashion.company Verschulden vorgeworfen werden kann.
8.6. Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der munichfashion.company nicht gestattet.
8.7. Der Aussteller verpflichtet sich den von ihm angemieteten Messestand unter der zugeteilten Standnummer bis mindestens 17.00 Uhr des letzten Veranstaltungstages zu betreiben. Bei frühzeitigem Abbau vor 17.00 Uhr des letztens Veranstaltungstages wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 verwirkt.
9. GEMEINSCHAFTSAUSSTELLER
9.1. Wollen mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam anmieten, so haftet jede dieser Ausstellerfirmen gegenüber der munichfashion.company als Gesamtschuldner hinsichtlich des ganzen Standes. Die Firmen einer Standgemeinschaft sind verpflichtet, sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen der munichfashion.company zu ermächtigen.
9.2. Die nachträgliche Mitaufnahme einer anderen Firma in den Stand in Form der Standgemeinschaft oder das Mitausstellen von Erzeugnissen einer anderen Firma, als der in der Anmeldung genannten und somit zugelassenen Firma, bedarf der schriftlichen Zustimmung der munichfashion.company. Die Anmelde- und Katalogformulare müssen nach Zustimmung der Zulassung unverzüglich ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Schuldner für alle gegenüber der munichfashion.company entstehenden Verbindlichkeiten bleibt der ursprüngliche Hauptaussteller, der als Partei des Mietvertragsschreibens bezeichnet ist.
9.3. Nach Zustimmung der munichfashion.company zur Aufnahme eines weiteren Ausstellers haften dieser und der ursprünglich zugelassene Aussteller in der in 9.1. bezeichneten Art und Weise.
9.4. Erfolgte die Aufnahme eines Mitausstellers ohne die erforderliche Zustimmung, so ist die munichfashion.company zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands berechtigt, dem Aussteller, der Vertragspartei war, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der munichfashion.company entsteht hierdurch nicht.
10.STANDAUSSTATTUNG UND -GESTALTUNG
10.1. Die munichfashion.company kann Bestimmungen über den Standbau und die Standgestaltung erlassen, zu deren Einhaltung der Aussteller verpflichtet ist.
10.2. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerraum genutzt oder durch Ausstellungsstücke oder Standbauelemente eingeengt werden.
10.3. Eine Veränderung der von der munichfashion.company zur Verfügung gestellten Stände bzw. Standbauten bedarf der schriftlichen Einwilligung munichfashion.company.
10.4. Die Standkonstruktionen dürfen nicht in die Gangfläche hinein oder über die festgelegte Standhöhe von 2,50 m hinausragen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der munichfashion.company.
10.5. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen ist nicht gestattet.
10.6. Für die Standfirmierung hat der Aussteller Sorge zu tragen.
10.7. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Ausstellungszeit Exponate am Stand zu belassen und den Stand mit Personal zu besetzen. Bei Nichteinhaltung ist der Aussteller verpflichtet eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 € zu bezahlen.
10.8. Zur Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Materialien und Stoffe verwendet werden. Eine Bescheinigung über Imprägnierung nach den geltenden DIN-Vorschriften, die nicht älter ist als ein Jahr sein darf, ist auf Verlangen vorzulegen.
10.9. Der Stand muss nach Ausstellungsende wieder in den alten Zustand versetzt werden. Messewände der munichfashion.company, Hallenboden, Hallenwände und bereitgestellte Dekorationsflächen dürfen nur mit Anbringungsmöglichkeiten (Klebestreifen etc.) versehen werden, die ohne Rückstände und Beschädigungen entfernt werden können. Anfallende Sonderreinigungskosten oder Instandsetzungskosten werden von der munichfashion.company dem Aussteller nachträglich in Rechnung gestellt.
10.10. Der Aussteller ist verpflichtet, den durch die munichfashion.company eingebrachten Hallenboden pfleglich zu behandeln und hat alle Beschädigungen durch den Standauf und –abbau zu vermeiden. Er haftet für Beschädigungen des Hallenbodens unbeschränkt in voller Höhe.
11.WERBUNG IM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Jegliche Eigenwerbung des Ausstellers sowie jede Werbung durch oder für Dritte außerhalb der zugewiesenen Standfläche ist nicht gestattet. Hierunter fällt das Verteilen von Handzetteln und Prospektmaterial sowie das Aufstellen und Anbringen von Tafeln, Plakaten und sonstigen Werbeträgern. Auf Anfrage können Sondergenehmigungen erteilt werden.
12. BELEUCHTUNG, STROM, HEIZUNG, REINIGUNG, INSTALLATIONEN
12.1. Für die allgemeine Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Veranstaltungsgebäudes sorgt die munichfashion.company.
12.2. Die Instandhaltung, Reinigung und Beaufsichtigung des Standes selbst und der Ausstellungsstücke obliegt dem Aussteller.
13. AUSSTELLUNGSGÜTER
13.1. Es können nur die vereinbarten Ausstellungsgüter ausgestellt werden. Sie dürfen während der Ausstellung nur nach Vereinbarung mit der munichfashion.company von ihrem Platz entfernt werden.
13.2. Die munichfashion.company kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in dem Standmietvertrag nicht enthalten waren. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt die munichfashion.company die Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers.
13.3. Die Versicherung der Ausstellungsstücke obliegt dem Aussteller.
14. MÜLLENTSORGUNG
Der Aussteller verpflichtet sich auf dem von ihm angemieteten Stand anfallenden Müll, Kartonagen usw. über die jeweils gekennzeichneten Lastenaufzüge in die dort bereitgestellten Container zu entsorgen. Der Veranstalter ist berechtigt im Falle der unterlassenen Müllentsorgung durch den Aussteller die Müllentsorgung nach Beendigung der Messeveranstaltung durch eigenes Personal vorzunehmen und hierfür einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von € 400,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
15. MÄNGEL
Etwaige Mängel müssen der munichfashion.company unverzüglich – also noch während der Ausstellungsdauer – angezeigt werden, um eine Überprüfung bzw. Mängelbeseitigung vor Ort vornehmen zu können. Nach Ausstellungsende angezeigte Mängel schließen eine Schadensersatzpflicht gänzlich aus.
16. STANDMIETE UND KOSTEN
16.1. Die Berechnung der Standmiete erfolgt pro Quadratmeter Standfläche und gilt unabhängig von der Anzahl der Ausstellungstage für die Gesamtdauer der Ausstellung.
16.2. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche durchweg rechtwinklig ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Trägern und dergleichen berechnet.
16.3. Die den Stand umschließenden Wände sind Teil der Standfläche. Bei Wänden zwischen zwei Ständen wird die Standfläche ab dem Wandmittelpunkt berechnet, so dass die Wand zwischen zwei Ständen jeweils hälftig zur Standfläche der danebenliegenden Stände zählt. Die Rückwände der Standflächen werden ebenfalls hälftig zur Standfläche berechnet
16.4. Der Mietpreis ist aus den jeweils gültigen Preislisten zu ersehen, die dem Anmeldeformular beiliegen.
16.5. Die geringfügige Abweichung von maximal 5 % der beantragten Maße der Standfläche begründet keine Schadensersatzpflicht.
16.6. Vom Mietpreis sind zudem die Kosten für die Hallenreinigung, die allgemeine Hallenbewachung, die Hallenbeleuchtung, die Heizung sowie die Ausstellerausweise umfasst. Ein Nachlass für Nichtinanspruchnahme eingeschlossener Leistungen erfolgt nicht. Alle ausgeschriebenen Kostenangaben sind im Nettobetrag angegeben, so dass für die Berechnung des Endpreises die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet werden muss.
17. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
17.1. Der Aussteller erhält nach Eingang seiner ausgefüllten Ausstellungsanmeldung mit dem Mietvertragsschreiben eine Rechnung über die Standmiete sowie später gegebenenfalls noch eine Rechnung über zusätzlich bestellte bzw. in Anspruch genommene entgeltliche Leistungen.
17.2. Der Gesamtmietpreis ist mit dem auf der bzw. den Rechnungen angegebenen Termin sofort fällig.
17.3. Soweit der Aussteller die fällige Zahlung trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht erbringt, ist die munichfashion.company berechtigt, über die hiervon betroffenen Stände anderweitig zu verfügen. Die Höhe etwaiger Verzugszinsen berechnet sich nach § 288 BGB.
17.4. Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der munichfashion.company innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Falls die Vermietung unmittelbar vor Ausstellungsbeginn erfolgt, muss die Beanstandung spätestens bis zum Vortag der Ausstellung bei der munichfashion.company eingehen.
18. VERMIETERPFANDRECHT
18.1. Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die munichfashion.company vor, das Vermieterpfandrecht an allen durch den Aussteller eingebrachten Ausstellungsstücken und Gegenständen auszuüben.
19. HAFTUNG
19.1 Der Aussteller haftet der munichfashion.company für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Dem Aussteller obliegt der Beweis dafür, dass ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last fällt.
19.2. Die munichfashion.company haftet nicht für Schäden durch Feuchtigkeit, Brand, Diebstahl oder ähnliche Dritteinwirkungen an dem Aussteller oder Dritten gehörenden Materialien und Einrichtungsgegenständen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs diese Einwirkungen sind, es sei denn, die munichfashion.company hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder es ist eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheut eingetreten. In gleicher Weise ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers in Bezug auf Standzuweisungen und Standbau, Störungen der Stromzufuhr oder wegen fehlender, unrichtiger oder versehentlich unterbliebener Katalogeintragungen.
19.3. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich der munichfashion.company zu melden.
20. VERSICHERUNG
20.1. Der Aussteller soll gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Beschädigungen usw. einschließlich des Transportrisikos von Ausstellungsgut, Standeinrichtungsgegenständen sowie persönlichem Eigentum des Ausstellers und seiner Mitarbeiter eine Versicherung abschließen. Die munichfashion.company übernimmt keine Haftung für in die Ausstellungsräume eingebrachten Güter oder sonstiges Equipment.
20.2. Der Aussteller hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und der munichfashion.company auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.
21. HAUSORDNUNG
21.1. Die munichfashion.company hat während der Ausstellungsdauer das uneingeschränkte Hausrecht inne. Sie ist berechtigt, den von ihr ergehenden Anordnungen und Weisungen jederzeit sofortige Geltung zu verschaffen, und kann beispielsweise störende, schädliche, sittenwidrige oder dem Sinn der Ausstellung widersprechende Einrichtungen sofort entfernen lassen.
21.2. Verstöße gegen die Geschäftsbedingungen oder die technischen Richtlinien berechtigen die munichfashion.company zur Abhilfe sowie in schweren Fällen, oder wenn die Herstellung des bedingungsgemäßen Zustandes verweigert wird, zur Schließung des Standes und dessen Räumung ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe.
21.3. Das Abspielen von Musik oder Videos im Stand ist genehmigungspflichtig. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbunden Ausfalls der Standbeleuchtung unterbrochen werden. Irgendein Anspruch auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel-oder unmittelbaren Schadens des Ausstellers besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschrift hat der Aussteller.
21.4. Spielt der Aussteller Musik oder Videos im Stand ab, haftet er für etwaige hierdurch entstehende GEMA-Gebühren.
21.5. Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich untersagt.
21.6. Das Rauchen ist auf dem Veranstaltungsgelände verboten. Nur in den ausgewiesenen Bereichen ist das Rauchen gestattet.
21.7. Das Ordern ist nur während der Messeöffnungszeiten erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 € belegt.
22. PARKEN
Die Parkvorschriften auf dem Veranstaltungsgelände sind zu beachten. Insbesondere dürfen Kraftfahrzeuge des Ausstellers, seiner Mitarbeiter und Lieferanten nicht auf den gekennzeichneten Kundenparkplätzen abgestellt werden. Ladezonen und Laderampen dürfen nur während des Zeitraumes der Ladetätigkeit benutzt werden.
23. BEWACHUNG
23.1. Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgebäudes und die Kontrolle der Eingänge übernimmt die munichfashion.company. Mit Ablauf des letzten Messetages endet die allgemeine Bewachung gemäß Satz 1 durch die munichfashion.company. Hinsichtlich der Haftung der munichfashion.company bleibt es bei der Regelung unter Ziffer 20.1.
23.2. Durch die von der munichfashion.company übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung der munichfashion.company nicht eingeschränkt.
23.3. Standwachen dürfen nur mit Zustimmung der munichfashion.company durch die von der munichfashion.company benannte Wachgesellschaft gestellt werden.
24. SONSTIGES
24.1. Schriftform: Alle Vereinbarungen bedürfen Schriftform.
24.2. Verjährung: Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die munichfashion.company verjähren in sechs Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche die aus der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit herrühren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Schlusstag der Ausstellung fällt.
24.3. Datenschutz: Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die munichfashion.company personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies für die Zwecke der Vertragserfüllung oder Werbezwecken erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse besteht.
25. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist München. Es sei denn im Vertrag ist anderes vereinbart.
26. GERICHTSSTAND
26.1. Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person oder Träger öffentlich–rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozess, München.
26.2. Soweit der Aussteller nicht Kaufmann, eine juristische Person oder Träger öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand dann München, wenn der Aussteller bei Abschluss des Vertrages keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
27. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
27.1. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebliche Vertragsgrundlage ist hierbei die deutsche Textversion des Anmeldeformulars, der Geschäftsbedingungen und der technischen Richtlinien.
27.2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.